10.02.2010
Obertraun-Seminar !!!
  05.02.2010
UHS-Bandcontest 2010!
  21.01.2010
Lehrerfeedback an HAKs – Schülervertreter jubeln!
  16.01.2010
UHS OÖ übergibt Reformprogramm an Politik!
  18.12.2009
UHS-Lehrerkonzept vor Umsetzung!

  26.03.2010
UHS-Bandcontest-Finale
  27.03.2010
Osterferien
  22.05.2010
Pfingsferien
  09.07.2010
Sommerferien!!!
Wednesday, 10.03.2010

Rechte der Schülervertretung...

 

1. Mitwirkungsrechte:

  1. Das Recht auf Anhörung,
  2. Das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die SchülerInnen allgemein betreffen,
    Kleiner Tipp: vereinbare mit deinem Direktor bzw. dem ganzen SGA einen Jour-Fix. An diesem Termin ist einfach immer Zeit um Informationen auszutauschen oder auch Probleme vorzubringen (siehe Absatz a.)
  3. Das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
  4. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertreter,
  5. Das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
    Welche Schwerpunkte werden und welche Arbeitsformen sind zu bevorzugen (z.B.: Gruppenarbeit, Projektgruppen,…)
  6. Das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
    Bezieht sich hauptsächlich auf die Wahl von Schulbüchern.

2. Mitbestimmungsrechte:

  1. Das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln
    Erziehungsmittel sind ein heißes Thema (Kompensationszeit, div. Verhaltensvereinbarungen...), bitte nimm einfach Kontakt mit uns auf, denn solche Konferenzen sind immer schwierig und arbeitsintensiv!
  2. Das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers;
    Sollte es zu einer Ausschlusskonferenz kommen, fungierst du als Anwalt des Schülers und hast auch ein Stimmrecht. Sollte dieser Fall eintreten melde dich bitte unbedingt bei uns!
  3. Das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

    SIEHE_ § 58 Abs.2 Schulunterrichtsgesetz








 
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